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Schützen Sie Ihr Unternehmen!

Unabhängig von der Größe der Unternehmen spielt in den letzten Jahren die Einführung von Risikomanagementsystemen / Ombudsmann-Services eine immer stärkere Rolle. Sie sind für die Unternehmensführung nicht nur ein hilfreiches Instrument zur frühzeitigen Erkennung von Risiken, sondern dienen auch der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.

Gesetzliche Verpflichtungen zum Risikomanagement

Gemäß § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) hat „der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten..., damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“.

§ 91 Abs. 2 AktG gilt nicht nur für Aktiengesellschaften. Für andere Gesellschaftsformen wie GmbH, KG, OHG etc. fehlen zwar ausdrückliche Regelungen, dennoch gelten auf Grund der Ausstrahlungswirkung des Aktiengesetzes vergleichbare Pflichten auch für sie. Insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH muss ein solches Überwachungssystem einrichten.

Jedes Unternehmen ist somit verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Früherkennung von existenzgefährdenden Entwicklungen ermöglichen. Wird diese Pflicht verletzt drohen strafrechtliche Folgen (Bußgelder gegen das Unternehmen, den Vorstand oder die Geschäftsführung) aber auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme für entstandene Schäden.
Letztlich fordert das Gesetz nichts anderes als ein Risikomanagement, d.h. ein wirksames System zur Aufdeckung und Behandlung derartiger Risiken.

Nach dem Sarbanes-Oxley Act („SOX“) besteht unter Strafdrohung eine Verpflichtung für deutsche, an den US-Börsen notierte Unternehmen ein „ein formelles Verfahren einzurichten, um Beschwerden, Kritik oder Fragen hinsichtlich fehlerhafter Buchführung, fehlerhafter Rechnungslegungsprüfung und fehlerhafter interner Kontrollen anonym aufzunehmen und zu bearbeiten“.

Das Deutsche Corporate Governance-Kodex (Ziff 4.1.4 i.V.m. § 161 AktG) gibt die Verpflichtung auf, dass „der Vorstand für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen sorgt.“

"Best-Practice"-Standard

Ein anwaltliches Ombudsmann-System gilt als „best-practice“-Standard! Es schützt Sie bestmöglichst vom Vorwurf eines Organisationsverschuldens und ist wesentliches Element einer neuen korruptionsfreien Unternehmenskultur.