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Vertraulichkeit & Anonymität


BRINKMANN – Garant für Vertraulichkeit und Anonymität

Die Möglichkeit, sich im Korruptionsfall einem anwaltlichen Ombudsmann außerhalb des Unternehmens anzuvertrauen, sich beraten zu lassen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, ist für viele Hinweisgeber (Whistleblower) eine wertvolle Hilfe, mitunter sogar die Rettung. Dabei spielt es eine ganz entscheidende Rolle, dass Brinkmann freier und unabhängiger Rechtsanwalt ist. Als von Ihrem Unternehmen bzw. Organisation beauftragter anwaltlicher Ombudsmann, ist er kraft seines beruflichen Zeugnisverweigerungsrechtes zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Anonymität schützt den Hinweisgeber gegenüber dem Unternehmen als auch den Strafverfolgungsbehörden.

Interne Stellen bieten keinen ausreichenden Korruptionsschutz!

Interne Stellen (Compliance-Beauftragter, Rrevision, Justiziar) bieten aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einbindung, des fehlenden Zeugnisverweigerungsrechtes und der nicht vorhandenen Beschlagnahmefreiheit von Gesprächsvermerken keinen ausreichenden Schutz vor Korruption. Sie sind lediglich eine wichtige und sinnvolle Ergänzung zu einer externen anwaltlichen Ombudsmann-Stelle. Die Erfahrung lehrt, dass Unternehmen ohne Whistleblowing-Systeme entsprechende Korruptionshinweise ohne den Kommunikationsweg des externen anwaltlichen Ombudsmannes nie erhalten hätten.

Elektronische Hinweisgebersysteme nur eine Ergänzung

Unternehmen sollten niemals allein technischen Mitteln vertrauen. Aufgrund des fehlenden persönlichen Kontaktes zwischen Hinweisgebern und Hinweisempfänger bei technischen Mitteln entsteht kein Vertrauensverhältnis, das dazu beitragen kann, dass sich Hinweisgeber offenbaren. Dem technischem Medium ist es zudem nicht möglich, sich von der Person des Hinweisgebers ein persönliches Bild zu machen und dessen Glaubwürdigkeit einzuschätzen. Die „menschliche Komponente“ ist der zentrale Vorteil gegenüber elektronischen Hinweisgebersystemen. Ein anwaltlicher Ombudsmann und Mediator prüft jeden Hinweis einzelfallbezogen, um falsche Verdächtigungen und üble Nachrede zu verhindern. Es werden nur die Informationen weitergegeben, deren Glaubwürdigkeit nach professionellen und standesrechtlichen Kriterien geprüft worden sind.

Richtlinien meiner Tätigkeit

Mit seinem Know-how auf dem Gebiet der Wirtschaftsmediation, des Konfliktmanagements und der Korruptionsprävention steht Ihnen die Kanzlei BRINKMANN als anwaltlicher Ombudsmann Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Organisation jederzeit zur Verfügung.

Durch seine praktischen Berufserfahrungen im Beratungsmanagement gewährleistet BRINKMANN höchste Qualität bei der Einschätzung und Bearbeitung von Hinweisen.

BRINKMANN lässt sich bei seiner Ombudsmann-Tätigkeit von folgenden Richtlinien leiten:

Vertraulichkeit.
Alle Anrufe sind vertraulich zu behandeln. Die Mehrzahl der Unternehmen lässt deshalb anonyme Anrufe oder Meldungen zu und vergibt beispielsweise Kodewörter, mit denen die Betreffenden später nachfragen können, ob ihr Anliegen geprüft wurde.

Seriosität.
Das Unternehmen sichert zu, allen Hinweisen nachzugehen und auch die sensibelsten – oder scheinbar abwegigsten – Beschwerden zu untersuchen.

Neutralität.
Die Ansprechpartner sollen nicht selbst den internen Organisationsstrukturen angehören. Viele Unternehmen lassen deshalb ihre Hotline von externen anwaltlichen Ombudsmännern betreiben.

Unverzüglichkeit.
Reagiert ein Unternehmen nicht prompt und angemessen auf Hinweise, dann könnten sich Hinweisgeber mit berechtigten Sorgen an andere Stellen wenden – zum Beispiel an die Presse.

Straffreiheit.
Die Beschäftigten müssen sich darauf verlassen könne, dass ihnen auch dann keine Sanktionen drohen, wenn sich ihre Anschuldigungen als falsch erweisen.